Notar Mag. Hans Joachim Kühbacher
Aufsicht:
Die Überwachung der Amtsführung der Notare erfolgt durch die
Notariatskammern, die Präsidenten der Gerichtshöfe erster
und zweiter Instanz und durch den Bundesminister für Justiz. Die
Aufsichts-
organe sind aber nicht berechtigt, dem Notar sachliche Weisungen für
die Art der Erledigung der einzelnen Amtsgeschäfte zu geben.
Kammer:
Landeskammer für Wien, Niederösterreich und Burgenland
Mitglied der Vereinigung der Notariate der Europäischen Hauptstädte
A-1010 Wien, Landesgerichtsstraße 20
Tel: (01) 402 4509
Fax: (01) 406 3475
e-mail: kammer@notar.or.at
Hinweis:
Die für das Notariat maßgeblichen berufsrechtlichen Bestimmungen
sind in der Notariatsordnung vom 25.7.1871 in der ab 1.6.1999 geltenden
Fassung, BGBl. I 1999/72, enthalten. Die gesetzlichen Regelungen betreffend
das Erfordernis der notariellen Errichtung einiger Rechtsgeschäfte
finden sich großteils im Notariatsaktgesetz vom 25.7.1871, BGBl.
I 1999/191 .
Beide Gesetze sind in der jeweils geltenden Fassung im Rechtsinformationssystem-RIS
des Bundeskanzleramtes unter http://ris.bka.gv.at kostenlos abrufbar.
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